FAQ „Filmstandort Austria“
Wie funktioniert die neue Filmförderungsmaßnahme des Bundes?
Wie erfolgt die Antragstellung und Förderungsentscheidung?
Wie qualifiziert sich mein Unternehmen?
Welche Rolle spielt der Europäische Wirtschaftraum?
Welche Kriterien muss mein Film erfüllen?
Sind österreichisch-ausländische Koproduktionen förderbar?
Wann besteht mein Film den kulturellen Eigenschaftstest?
Welche Voraussetzungen sind noch zu erfüllen?
Was sind österreichische förderungsfähige Herstellungskosten?
Wie sind die Herstellungskosten zu finanzieren?
Wie hoch ist der Produktionskostenzuschuss?
Können Förderungen kombiniert werden?
Wie funktioniert die neue Filmförderungsmaßnahme des Bundes?
„Filmstandort Austria“ (FISA) ist ein auf den Zeitraum 2010 bis 2012 beschränktes Filmförde-rungsmodell des Bundes mit einem Gesamtvolumen von insgesamt 20 Mio. Euro. Im Jahr 2010 stehen maximal 5 Mio. Euro, 2011 und 2012 jeweils 7,5 Mio. Euro zur Verfügung.
Der Fördergeber Bund ist vertreten durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, der sich zur Abwicklung der Fördermaßnahme der Location Austria, einer Abteilung der Austrian Business Agency (ABA) und der Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) bedient. Die Location Austria ist für die Durchführung des kulturellen Eigenschaftstests sowie für die Beurteilung allgemeiner, filmspezifischer Aspekte der eingereichten Vorhaben verantwort-lich. Die aws ist für die Prüfung der wirtschaftlichen Förderungsvoraussetzungen zuständig sowie für die administrative Abwicklung der Förderung ab Antragstellung.
Die Grundlage bildet ein Zuschuss, der als Anteilsfinanzierung dem Filmhersteller gewährt wird. Den Antrag auf Erteilung eines Zuschusses kann nur der Hersteller des Films stellen, sofern dieser einen entsprechenden Finanzierungsbedarf hat (d. h. „Das Vorhaben muss oh-ne Förderung auf Grundlage dieser Richtlinien undurchführbar oder nur in unzureichendem Umfang durchführbar sein.“). Weiters muss der geförderte Film bestimmte Qualifikationskriterien erfüllen, und eine Mindestschwelle von in Österreich erbrachten Herstellungskosten muss überschritten werden. Zu den österreichischen Herstellungskosten zählen die in Österreich verausgabten Herstellungskosten, soweit diese auf bestimmte personen- und unternehmensgebundene Leistungen entfallen.
Die Fördermittel werden in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses erteilt, wobei auf die Gewährung einer Förderung kein Rechtsanspruch besteht. Die Gewährung der Förderung erfolgt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Budgetmittel nach dem Prinzip „first come, first served“.
Förderung wird nicht gewährt, wenn der Beitrag des Förderungswerbers lediglich aus einer finanziellen Beteiligung besteht, ohne dass dieser für die Filmherstellung inhaltlich mitver-antwortlich und aktiv in die Produktion eingebunden ist.
Wie erfolgt die Antragstellung und Förderungsentscheidung?
Die Antragstellung erfolgt ausschließlich online über www.filmstandort-austria.at. Unbedingt erforderlich ist der Anschluss aller geforderten Antragsunterlagen sowie der Nachweis, dass die Finanzierung des Filmprojekts sichergestellt ist. Die Anträge können lau-fend ohne Berücksichtigung von Antragsterminen gestellt werden. Projekte, deren Haupt-dreharbeiten jedoch vor Antragstellung begonnen wurden, können nicht gefördert werden.
Der Antrag hat insbesondere zu enthalten:
- Informationen zum Förderungswerber (Filmhersteller) sowie zu Stab und Besetzung
- projektbeschreibende Unterlagen, Rechtssituation
- Produzentenstatement über die künstlerischen und wirtschaftlichen Ziele
- Terminplan, Kalkulation der Herstellungskosten, Finanzierungsplan
- Verwertungskonzept, Verleihvertrag bzw. LOI des Verleihers
Die Reihung der eingegangenen Anträge erfolgt über den Einreichstichtag. Über Förderungs-anträge, die vollständig eingereicht wurden, wird binnen einer Frist von längstens sieben Wochen entschieden. Ist der Förderungsantrag unvollständig oder genügt er den Anforde-rungen nicht (z. B. unzureichende Glaubhaftmachung bzw. Nachweis von Förderungsvoraus-setzungen, sonstige fehlende Angaben oder Unterlagen) hat der Antragsteller innerhalb ei-ner von der aws gesetzten Frist die einmalige Möglichkeit zur Vervollständigung seines För-derungsantrags diverse Nachreichungen ebenfalls ausschließlich online hochzuladen. Erst mit diesem Tag gilt der Antrag als tatsächlich eingebracht und die Frist von längsten sieben Wochen beginnt. Im Falle, dass im laufenden Kalenderjahr die zur Verfügung stehenden Mit-tel bereits vergeben sind, können Anträge zwar noch eingebracht werden, die Förderent-scheidung kann jedoch frühestens in der 1. Kalenderwoche des darauffolgenden Jahres ge-fällt werden.
Entscheidungen über Förderungsanträge trifft der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend auf Grundlage der Ergebnisse aus dem kulturellen Eigenschaftstest und der Prü-fung von sämtlichen Förderungsvoraussetzungen.
Wie qualifiziert sich mein Unternehmen?
Nur der Hersteller des Films kann einen Antrag auf Förderung stellen. Um sich als Hersteller zu qualifizieren, müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllt werden:
- Als Antragsteller kommen fachlich, das heißt künstlerisch und filmwirtschaftlich ausrei-chend qualifizierte und erfahrene juristische oder natürliche Personen in Betracht. Die fachlichen Voraussetzungen des Förderungswerbers werden unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Art des zu fördernden Vorhabens beurteilt.
- Der Antragsteller ist für die Herstellung des Films bis zur Lieferung des fertiggestellten Films verantwortlich. Er hat sich dabei aktiv und inhaltlich in die Herstellung des Films einzubringen und die Herstellung organisatorisch und wirtschaftlich zu verantworten. Bei einer Koproduktion muss der Antragsteller zumindest eine inhaltliche Mitverantwortung tragen und aktiv an der Filmherstellung teilnehmen.
- Der Antragsteller muss seinen Wohnsitz oder seinen Geschäftssitz in Österreich haben. Sofern sein Wohnsitz oder Geschäftssitz in einem EU oder EWR-Staat gelegen ist, muss er zumindest eine Niederlassung oder eine allein zum Zweck der Herstellung des zu för-dernden Vorhabens gegründeten Gesellschaft in Österreich haben. Letztere muss spätes-tens vor Auszahlung der Förderung errichtet worden sein.
- Der Antragsteller muss innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung zumindest einen programmfüllenden Kinofilm in Österreich oder einem anderen EWR-Staat herge-stellt und mit mindestens zehn (Spielfilm) bzw. fünf (Erstlingswerk) oder zwei Kopien (Dokumentarfilm) kommerziell ausgewertet haben.
Welche Rolle spielt der Europäische Wirtschaftraum?
Die Förderrichtlinien sehen EU-konform vor, dass Staatsangehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind.
Der Europäische Wirtschaftsraum ist 1994 durch ein Abkommen zwischen der Europäischen Union (EU) und den sogenannten EFTA-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen entstanden. Vertragsstaaten des EWR sind die 27 EU-Staaten (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern) sowie Island, Liechtenstein und
Norwegen.
Hinweis: Die Schweiz ist weder EU- noch EWR-Mitglied.
Welche Kriterien muss mein Film erfüllen?
Die Förderungsmaßnahme gilt nur für Kinofilme, die nachfolgende Qualifikationskriterien kumulativ erfüllen:
- Die Vorführdauer muss mindestens 79 Minuten, bei Kinderfilmen mindestens 59 Minuten betragen.
- Das Budget darf bei Spielfilmen 1 Mio. Euro und bei Dokumentarfilmen 200.000 Euro nicht unterschreiten.
- Eine Endfassung des Films muss in deutscher Sprache hergestellt werden. Für die Sprach-fassung des Films ist eine für die Kinovorführung taugliche, deutsch untertitelte Fassung ausreichend.
- Der Inhalt des Films darf nicht gegen die Verfassung oder sonstige in Österreich geltende Gesetze verstoßen oder die Menschenwürde verletzen, gegen religiöse oder sittliche Ge-fühle verstoßen oder gewaltverherrlichend sein.
- Mit den Dreharbeiten darf grundsätzlich erst nach Erteilung einer Förderungszusage be-gonnen werden. Wird mit der Durchführung des zu fördernden Vorhabens vor Abschluss des Förderungsvertrags begonnen, so erfolgt dies auf alleiniges Risiko des Förderungs-werbers. Dem Bund erwächst dadurch keine wie auch immer geartete Verpflichtung.
- Der Film muss als Kinofilm mit einer definierten Mindestanzahl an Kopien in Österreich ausgewertet werden.
- Der Hersteller muss im Eigenanteil einen Eigenmittelanteil von mindestens 5 Prozent der Herstellungskosten bzw. des österreichischen Anteils an den Gesamtherstellungskosten tragen.
- Förderung wird nur gewährt, wenn der österreichische Anteil an den Gesamtherstel-lungskosten den Bestimmungen eines diesbezüglichen zwischenstaatlichen Filmabkom-mens entspricht. Liegt ein solches Abkommen nicht vor, hat die österreichische finanziel-le, künstlerische und technische Beteiligung jeweils mindestens 20 vH zu betragen. In be-gründeten Einzelfällen kann der Beirat auf Ansuchen des Förderungswerbers Ausnahmen von dieser Bestimmung empfehlen.
- Der Film muss den kulturellen Eigenschaftstest bestehen, der in den Richtlinien vorge-schrieben ist.
Sind österreichisch-ausländische Koproduktionen förderbar?
Ein Film gilt als förderbare österreichisch-ausländische Koproduktion, wenn einer der Part-ner der Koproduktion die Voraussetzungen nach § 2 der Richtlinien erfüllt und das Vorhaben den Bestimmungen eines diesbezüglichen zwischenstaatlichen Filmabkommens entspricht. Liegt ein solches Abkommen nicht vor, hat das Projekt eine österreichische lizenzrechtliche, finanzielle, künstlerische und technische Beteiligung von mindestens 20 vH aufzuweisen.
Ein Filmabkommen ist ein zwischen zwei oder mehreren Staaten getroffenes Abkommen, dass eine gesetzliche Grundlage für zwischenstaatliche Filmproduktionen darstellt. Dem Bundesministerium für Wirtschaft, Jugend und Familie obliegt die Anerkennung von Ge-meinschaftsproduktionen, die auf der Grundlage internationaler Filmabkommen hergestellt werden. Für die Verwertung von Filmrechten im Ausland stellt das Ministerium filmische Ursprungszeugnisse aus.
Filmabkommen regeln das Verhältnis zwischen Höhe der finanziellen Beteiligung und der daraus resultierenden Ansprüche auf künstlerische und technische Beteiligung am Film so-wie auf Erlöse und Eigentum am Kopierausgangsmaterial (Filmmaterial). Neben allgemeinen Bestimmungen zum Arbeits- und Eigentumsrecht sieht so ein Abkommen in der Regel auch Erleichterungen bei den Reisebestimmungen, beim Arbeitsrecht und bei der Ein- und Ausfuhr von technischem und anderem Drehmaterial vor.
Es wird nach Höhe der finanziellen Beteiligung an den Herstellungskosten eines Films zwi-schen einem Minderheitsproduzenten und einem Mehrheitsproduzenten unterschieden. Dem Mehrheitsproduzenten obliegt in die Regel die Federführung in der Koproduktion und es kommen ihm in der Folge mehr Rechte bei der Auswahl von Stab und Schauspielern zu.
Filme, die im Rahmen dieser Vereinbarungen in Gemeinschaftsproduktion hergestellt wer-den, sind inländischen Filmen gleichgestellt und können daher in den Genuss aller Formen der Förderung kommen, die im Vertragsland zur Verfügung stehen. Zwischen Österreich und Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien, Schweiz, Kanada und Luxemburg bestehen "Film-abkommen". Seit dem 1. Jänner 1995 ist auch das Europäische Übereinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen in Kraft. Durch das Übereinkommen werden multi-laterale und - beim Fehlen bilateraler Abkommen - auch bilaterale europäische Gemein-schaftsproduktionen von Filmen in den jeweiligen Mitgliedstaaten nach Maßgabe der natio-nalen Gesetze wie nationale Filme behandelt und gefördert.
Wann besteht mein Film den kulturellen Eigenschaftstest?
Der kulturelle Eigenschaftstest besteht aus den beiden Kategorien „Kultureller Inhalt und Filmschaffende“ (so genannter Teil A) und „Herstellung“ (so genannter Teil B).
Für Spielfilme bzw. Dokumentarfilme gibt es unterschiedliche Kriterien zur Bewertung. Für jede Übereinstimmung mit einem in Teil A und Teil B genannten Kriterium erhält der Film einen oder mehrere Punkte.
Ein Film besteht den Eigenschaftstest nur dann, wenn er eine Mindestanzahl an Punkten aus Teil A und Teil B erreicht:
- Spielfilme müssen mindestens vier Kriterien aus der Kategorie „Kultureller Inhalt“ erfüllen und mindestens 59 Punkte aus beiden Teilen erreichen.
- Dokumentarfilme müssen mindestens zwei Kriterien aus der Kategorie „Kultureller Inhalt“ erfüllen und mindestens 32 Punkte aus beiden Teilen erreichen.
Welche Voraussetzungen sind noch zu erfüllen?
Die verpflichtende Kinoauswertung hat in folgendem Umfang zu erfolgen:
In österreichischen Kinos müssen
- Spielfilme mit mindestens 15 Kopien,
- Erstlingsfilme des Regisseurs mit mindestens 7 Kopien sowie
- Dokumentarfilme mit mindestens 3 Kopien
eingesetzt werden.
Ein Verwertungskonzept muss bei Antragsstellung vorgelegt werden sowie ein LoI eines Verleihers.
Innerhalb eines Jahres nach Fertigstellung des Films muss nachgewiesen werden, dass der Film im Kino gezeigt wurde. Es gelten die in Österreich üblichen Sperrfristenregelungen.
Mit den Dreharbeiten darf grundsätzlich nicht vor Erteilung der Förderungszusage begonnen werden; es muss aber nach Erhalt der Zusage innerhalb von vier Monaten begonnen werden. Der Film ist innerhalb der angegebenen Projektlaufzeit fertig zu stellen.
Die gegenständliche Förderung ist eine Spitzenfinanzierung, sodass bei Antragstellung die sonstige Finanzierung des Projekts glaubhaft gemacht werden muss. Die Gesamtfinanzierung ist drei Monate nach Erhalt der Zusage nachzuweisen.
Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Bund (Filmarchiv) eine technisch einwandfreie Kopie des Films in einem archivfähigen Format unentgeltlich zu übereignen, sofern diese Verpflichtung nicht schon anderweitig begründet ist.
Was sind österreichische förderungsfähige Herstellungskosten?
Als förderungsfähige Herstellungskosten gelten jene filmnahen Lieferungen und Leistungen, die in Österreich für die Unternehmen bzw. deren Angestellte, freie Mitarbeiter sowie von Selbständigen erbracht wurden.
Maßgeblich für die Anerkennung der förderungsfähigen Herstellungskosten ist bei den per-sonengebundenen Leistungen, dass Löhne, Gehälter, Gagen und Honorare in Österreich der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegen.
Bei den unternehmensgebundenen Leistungen muss nachgewiesen werden, dass das Unter-nehmen seinen Geschäftssitz oder eine Niederlassung in Österreich hat. Die in Rechnung gestellte Leistung muss vollständig in Österreich erbracht werden und die Rechnung muss über das in Österreich ansässige Unternehmen gestellt werden.
Um eine Vergleichbarkeit der einzelnen Filmvorhaben zu ermöglichen, ist das im Rahmen der österreichischen Filmförderung übliche Kalkulationsschema des Österreichischen Filmin-stituts (http://www.filminstitut.at/de/antragstellung) zu verwenden.
Für die Bemessung des Zuschusses wird eine Überschreitungsreserve im Rahmen der öster-reichischen Herstellungskosten nicht einbezogen.
Wie sind die Herstellungskosten zu finanzieren?
Die Finanzierung der Herstellungskosten erfolgt durch einen Eigenanteil des Herstellers, aus Förderungen sowie aus Fremdmitteln.
Eine Förderung wird nur gewährt, wenn der Förderungswerber an den anerkannten Herstel-lungskosten des Filmvorhabens einen Eigenanteil trägt. Dieser Eigenanteil darf durch keine von einer österreichischen Gebietskörperschaft oder einer anderen österreichischen Körper-schaft öffentlichen Rechts gewährte Förderung finanziert sein. Der Eigenanteil hat dem Um-fang des Vorhabens und den Möglichkeiten des Förderungswerbers angemessen zu sein. Der Eigenanteil kann durch Eigenmittel des Förderungswerbers, durch dem Förderungswerber darlehensweise überlassene Mittel sowie sämtliche aus Vorverkäufen und Rechtegarantien erzielte Erlöse und durch ausgewiesene Lizenzanteile mitfinanzierender Fernsehveranstalter erbracht werden, soweit die daraus erfließenden Mittel zur Herstellung des Vorhabens zur Verfügung stehen und die Übertragung eine angemessene Vermarktung gewährleistet.
Im Eigenanteil des Förderungswerbers an der Finanzierung der Herstellungskosten haben die Eigenmittel (Barmittel und Eigenleistungen des Antragstellers) mindestens 5 Prozent der Herstellungskosten zu betragen. Bei einer österreichisch-ausländischen Koproduktion ist der Eigenanteil von dem vom österreichischen Filmhersteller zu finanzierenden Herstellungskos-tenanteil zu berechnen.
Wie hoch ist der Produktionskostenzuschuss?
Können Förderungen kombiniert werden?
Die Förderung nach dieser Richtlinie beträgt maximal 25 Prozent der förderungsfähigen Herstellungskosten, jedoch höchstens 15 Prozent der jährlich zur Verfügung stehenden Mittel – im Jahr 2010 sind das voraussichtlich 750.000 Euro. Diese sind mit Förderungsmitteln anderer Förderungsinstitutionen oder Gebietskörperschaften kumulierbar. So ist eine Förderung nach diesen Richtlinien auch dann möglich, wenn das gegenständliche Vorhaben bereits von anderer Seite aus Bundesmitteln oder Landesmitteln gefördert wird (Mehrfachförderung), sofern diese nicht nach den anderen Richtlinien ausgeschlossen ist. Die maximal zulässigen EU-beihilfenrechtlichen Intensitäten sind dabei zu beachten.
Neben der Förderung des Bundes durch das Bundesministerium für Wirtschaft, Jugend und Familie und das Österreichische Filminstitut haben die meisten Bundesländer zusätzliche länderspezifische Filmförderprogramme aufgelegt. Sie sind mit dieser Fördermaßnahme kombinierbar. Um eine Förderung durch ein Bundesland zu erhalten, wird in der Regel ein bestimmter Regionaleffekt für das entsprechende Bundesland bei der Herstellung des Films vorausgesetzt.
Die nachfolgend angeführten Bundesländer bieten zurzeit filmfördernde Maßnahmen an:
- Wien (Filmfonds Wien)
- Niederösterreich
- Oberösterreich
- Salzburg
sowie in kleinerem Umfang
- Kärnten
- Burgenland
Weitere Filmfinanzierungen:
- Cine Tirol Film Commission
- CINESTYRIA Filmcommission and Fonds
- ORF (Film-/Fernseh-Abkommen)
